Satzung

Satzung des

Islandpferde- Reiter- und Züchterverbandes Regionalgruppe Südbayern e.V.
(IPZV Südbayern e.V.)

(Stand Januar 2023)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen ‚Islandpferde Reiter- und Züchterverband Regionalgruppe Südbayern e.V.’

(2) Sein Sitz ist 82041 Oberbiberg, Zugspitzstr. 24, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR10048 eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- und Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird die Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes- und Sportverbands e.V. vermittelt.

(5) Der Verein ist über den IPZV Landesverband Bayern e.V. Mitglied des IPZV e.V. (Bundesverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

Der IPZV Südbayern e.V. verurteilt bei der Förderung und Ausbildung im Pferdesport jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Seine Mitglieder, ehrenamtlichen Funktionsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes, und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Förderung des Reitens auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsports und die Vertiefung der Tier- und Naturliebe, insbesondere der Pflege des Jugendsports und der freien Jugendhilfe.

(2) Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeitbreitensports. Sowie die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und Verhütung von Schäden im Rahmen der Zucht, Haltung und des Betreibens des Reitsports mit Islandpferden.

§ 4 Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch

(1) Die Ausbildung von Reiter und Pferd, auch in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Pass.

(2) Aufklärung über Haltung und Zucht von Islandpferden, insbesondere die Erhaltung der Reinrassigkeit.

(3) Das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß Islandpferde-Prüfungs-Ordnung (IPO/FIPO/FIZO).

(4) Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.

§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeiten

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Beirates (gB) können für die Tätigkeiten der Vereinsführung eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe vom geschäftsführenden Beirat nach §670 des BGB in der Geschäftsordnung festgelegt wird.

(3) Der geschäftsführende Beirat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an Mitglieder des Vereins oder Außenstehende zu vergeben.

(4) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch gemäß §670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monate nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gegen Vorlage prüfbarer Originalbelege und Aufstellungen gewährt.

(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

(3) Die schriftliche Beitrittserklärung ist an die Mitgliederverwaltung des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.

(4) Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der geschäftsführende Beirat. Natürliche Personen sowie Personenvereinigungen erkennen mit ihrem Eintritt die Satzung und die darin verankerten Zwecke an.

(5) Der geschäftsführende Beirat kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Islandpferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter, sowie die Mitgliedschaft im BLSV, IPZV Landesverband Bayern e.V. und IPZV e.V. (soweit es nicht dort Direktmitglied ist).

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder des geschäftsführenden Beirats ausgeschlossen werden:

(a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres nicht nachgekommen ist

(b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt

(c) wenn das Mitglied gegen die Belange des Tierschutzes verstößt

(d) wenn das Mitglied wiederholt gegen in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt

(e) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Beirat, eine Anhörung ist bei nicht bezahltem Beitrag nicht erforderlich.

(5) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen insbesondere Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet der geschäftsführende Beirat.

§ 8 Geschäftsführung und Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu entrichten.

(2) Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden vom geschäftsführenden Beirat fest gesetzt und von der Mitgliederversammlung genehmigt

(3) Beiträge werden am Jahresanfang per Lastschrift eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der geschäftsführende Beirat festsetzt.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.

(5) Bei unterjährigem Beitritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der geschäftsführende Beirat (gB)

§ 10 Geschäftsführender Beirat

(1) Der Verein wird vom geschäftsführenden Beirat geleitet. Dem geschäftsführenden Beirat gehören an:
• der/die erste Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende
• der/die Schriftführer/in
• der/die Schatzmeister/in
• der/die Zuchtwart/in
• der/die Sportwart/in
• der/die Jugendwart/in
• der/die Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
• der/die Freizeitwart/in
• der/die Mitgliederverwalter/in

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der stellvertretende Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden befugt, diesen zu vertreten

(3) Der geschäftsführende Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Beirates während seiner Amtszeit aus, so wird vom geschäftsführenden Beirat ein Vertreter bestimmt, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt ist. Scheiden der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während einer Amtszeit aus, so übernehmen der stellvertretende Vorsitzende bzw. der erste Vorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die die Ergänzungswahl durchführt, das Amt

(4) Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im geschäftsführenden Beirat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der geschäftsführende Beirat führt die Geschäfte des Vereins. Der erste Vorsitzende ist bis zu einem Betrag von € 1000,00 allein entscheidungsbefugt, darüber hinaus gehende Beträge müssen vom geschäftsführenden Beirat genehmigt werden. Die Beschränkung der Vollmacht gilt lediglich im Innenverhältnis des Vereins.

(7) Der geschäftsführende Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Sitzung des geschäftsführenden Beirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Beirates zu unterzeichnen

(9) Der geschäftsführende Beirat entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der geschäftsführende Beirat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, oder Veröffentlichung im Vereinsorgan unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail oder die Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Beirats geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Beschluss von einem Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder wird durch Stimmzettel gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenergebnis eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(7) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse und Anträge im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

(1) die Wahl des geschäftsführenden Beirats

(2) die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Beirats sein dürfen und für vier Jahre gewählt werden.

(3) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

(4) Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

(5) die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

(6) die Anträge wie vorgesehen.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 14 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger nach §31A BGB, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: das Recht auf Auskunft zu seinen Daten, das Recht auf Berichtigung seiner Daten, das Recht auf Löschung seiner Daten, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
  • Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
  • Durch seinen Eintritt ermächtigt das Mitglied den Verein Fotos (auch mit Namen) von Aktivitäten des Vereins z.B. Turnieren, Wanderritten u.s.w. zu veröffentlichen. Das Einverständnis kann schriftlich widerrufen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

(2) Das nach Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den „Islandpferde Reiter- und Züchterverband (IPZV) LV Bayern“ oder für den Fall dessen Ablehnung an „Islandpferde Züchter Bayern e.V.“.